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VerfGBbg, Beschluss vom 30. September 2010 - VfGBbg 23/10 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 1 Satz 2; LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 41; LV, Art. 15
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
- ZPO, § 522; ZPO, § 321a; ZPO, § 114
Schlagworte: - Grundrechte des Grundgesetzes
- Entbehrlichkeit der Anhörungsrüge
- Recht auf den gesetzlichen Richter
- Grundsätzliche Bedeutung
- Effektiver Rechtsschutz
- Anspruch auf rechtliches Gehör
- Fachlich unrichtige Entscheidung
- Prozesskostenhilfe
- Einstweilige Anordnung
nichtamtlicher Leitsatz: Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der gesetzliche Richter die Vorschriften zum Schutze des Wohnraummieters bzw. Kleingärtners bei der Beendigung eines Zwischen-miet- bzw. -pachtverhältnisses (§§ 565 BGB, § 10 BKleingG) auf Dauercampingstellplatzverträge nicht anwendet.
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 30. September 2010 - VfGBbg 23/10 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 23/10 EA



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

N.,

Beschwerdeführer und Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt S.,

gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 16. März 2010, Aktenzeichen 5 S 30/09,

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Möller, Nitsche und Partikel

am 30. September 2010

b e s c h l o s s e n :

1. Die Verfahren VfGBbg 23/10 und VfGBbg 23/10 EA werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

4. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Landgerichts Cottbus, mit dem seine Berufung gegen ein ihn zur Räumung seines Dauercamping-Stellplatzes verpflichtendes Urteil des Amtsgericht Lübben gem. § 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zurückgewiesen worden ist.

Der Beschwerdeführer hatte mit Vertrag vom 07. Mai 1995 von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen Dauerstellplatz auf einem Campingplatz gepachtet, auf dem er einen Holzbungalow errichtete. Bis zum 31. März 2007 zahlte er einen Pachtzins von 780,-- €  jährlich. Die Gesellschaft ihrerseits hatte den Campingplatz zuvor für einen Zeitraum von 12 Jahren von der Gemeinde M. gepachtet. Sie war vertraglich zum Abschluss von Standplatzverträgen mit Einzelnutzern berechtigt, allerdings sollten alle Unterverpachtverhältnisse mit der Beendigung des Hauptpachtvertrages enden. Nach Ablauf des für den Hauptvertrag vertraglich vereinbarten Zeitraums – in dem ein Gesellschafter die GbR verließ, ohne dass dies schriftlich festgehalten wurde - bot die Gemeinde dem Beschwerdeführer den Abschluss eines neuen Pachtvertrages über seinen Stellplatz an, den dieser unter Hinweis, dass die geforderte Pacht in Höhe von 780,-- €  jährlich übersetzt sei, zurückwies; angemessen sei ein Betrag in Höhe von 180,-- €. Daraufhin erhob die Gemeinde Räumungsklage, der das Amtsgericht Lübben mit Urteil vom 24. März 2009 (Geschäftszeichen: 20 C 393/08) stattgab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wies das Landgericht Cottbus, nachdem es auf seine Rechtsauffassung hingewiesen hatte, mit dem angegriffenen Beschluss zurück.

Der Beschwerdeführer hat am 12. Mai 2010 Verfassungsbeschwerde erhoben und am 06. September 2010 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs. Das Landgericht habe seine umfangreichen Hinweise und Stellungnahmen nicht zur Kenntnis genommen und nicht angemessen gewürdigt. Er werde gezwungen, die Parzelle zu beräumen und seine Saisonwohnung aufzugeben, könne sein dort errichtetes Eigentum nicht weiter nutzen und sei im Eigentumsrecht sowie dem Recht auf seine Wohnung verletzt. Indem das Landgericht gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss entschieden habe, habe es ihm den gesetzlichen Richter (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 Landesverfassung – LV) entzogen. Es hätte durch Urteil entscheiden und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts die Revision zulassen müssen, weil es von der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes zur Unwirksamkeit von Befristungen langfristiger Mietverträge bei fehlender Schriftform (§ 550 BGB) abgewichen sei. Fehlerhaft habe es die analoge Anwendbarkeit des § 565 BGB und § 10 Abs. 3 Bundeskleingartengesetzt (BKleingG) auf Campingplatzstellverträge verneint, jedenfalls hätte es insoweit die Revision zulassen müssen, denn diese Frage sei höchstrichterlich nicht entschieden und damit von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Akten im Verfahren Landgericht Cottbus 5 S 30/09 (Amtsgericht Lübben 20 C 393/08) sind beigezogen worden.

B.

I.

Die Verfahren werden aus Gründen der Verfahrensökonomie zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 20, 46, 47 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg [VerfGGBbg]). Zwar ist das Landesverfassungsgericht nach Art. 6 Abs. 2 LV zur Überprüfung der angefochtenen Entscheidung am Maßstab der von dem Beschwerdeführer eingangs der Beschwerdeschrift gerügten Grundrechtsgewährleistungen des Grundgesetzes nicht berufen. Da er aber in seiner Begründung materiell die Verletzung von Garantien rügt, die die Landesverfassung inhaltsgleich zum Grundgesetz gewährleistet, ist sein Vortag dahingehend auszulegen, dass er die Verletzung der den zitierten Grundrechtsvorschriften entsprechenden Garantien der Landesverfassung rügen will.

Auch der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg zunächst zu beschreitende Rechtsweg ist erschöpft. Der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 16. März 2010 ist gem. § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar, eine Anhörungsrüge gem. § 321a ZPO war ausnahmsweise entbehrlich. Zwar verlangt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vom Beschwerdeführer, vor Anrufung des Verfassungsgerichts alle prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beheben (Beschluss vom 20. August 2009 – VfGBbg 39/08 –, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Dazu zählt grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer dann, wenn er die Verletzung rechtlichen Gehörs in der letztinstanzlichen Entscheidung eines ordentlichen Gerichts in Zivilsachen behauptet, eine Anhörungsrüge gem. § 321a ZPO erhebt. Diese ist statthaft gegen alle unanfechtbaren Entscheidungen, also auch gegen Beschlüsse, mit denen eine Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich erfolglos zurückgewiesen wird. Die Anhörungsrüge gehört allerdings dann nicht zum Rechtsweg im Sinne des § 45 Abs. 2 VerfGGBbg, wenn sie offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wäre (Beschluss vom 20. August 2009 – VfGBbg 39/08 – www.verfassungsgericht.brandenburg.de. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das Fachgericht bereits in der Ausgangsentscheidung einen Gehörsverstoß verneint hat (ebenso Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 17. April 2007 – VerfGH 157/06 –, FamRZ 2008, 168). Da das Landgericht Cottbus sich in dem angegriffenen Beschluss ausdrücklich mit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs auseinandergesetzt hat, war die Erhebung einer Anhörungsrüge gem. § 321a ZPO entbehrlich.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

1. Der Beschwerdeführer ist in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV) nicht verletzt. Danach darf kein anderer als der nach den allgemeinen Gesetzen und den Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte zuständige Richter tätig werden und entscheiden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 48, 246, 254). Dieses Recht ist allerdings nicht bereits bei jeder fehlerhaften Anwendung oder Nichtbeachtung einfachgesetzlicher Verfahrensvorschriften, sondern erst dann berührt, wenn die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nicht verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind, also willkürlich und unrichtig angewandt worden sind (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 02. Juni 2009 – 1 BvR 2295/08 -, NJW-RR 2010, 268, 269). § 522 ZPO stellt eine solche Zuständigkeitsnorm dar. Liegen nach der Überzeugung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vor, weist es die Berufung im Beschlusswege zurück mit der Folge, dass die Entscheidung nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar ist. Folglich kann diese - anders als bei einer Entscheidung im Urteilsverfahren - nicht durch Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

Dass das Landgericht § 522 Abs. 2 ZPO in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise falsch angewendet hätte, ist nicht erkennbar. Nach dieser Norm weist das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 1 BvR 2643/07 –, FamRZ 2010, 1235, 1236). Zwar kann sich die Frage der Anwendbarkeit des § 565 BGB bzw. § 10 BKleingG auf Campingstellplatzverträge in Anbetracht der großen Zahl solcher Verträge in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen. Allerdings beruht die Beurteilung des Landgerichts, dass diese Frage nicht klärungsbedürftig ist, nicht auf sachfremden Erwägungen. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen – nicht nur vereinzelt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Kammerbeschluss vom 04. November 2008 – 1 BvR 2587/06 -, NJW 2009, 572) - unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind. Dies ist im Hinblick auf § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB allerdings nicht der Fall. Die Norm bestimmt, dass der Vermieter in den Fällen der gewerblichen Weitervermietung von Wohnraum bei der Beendigung des Hauptmietverhältnisses in den Wohnraummietvertrag eintritt. Sie findet, als Teil des Untertitels 2 des 5. Titels des Bürgerlichen Gesetzbuches, der mit der Überschrift „Mietverhältnisse über Wohnraum“ überschrieben ist, nur auf Wohnraummietverhältnisse Anwendung, weil sie dem Schutz des Wohnungsnutzers dient und dem existentiellen Grundbedürfnis des Menschen und seinem Recht auf Wohnraum Rechnung trägt (Heintzmann, in: Soergel, Kommentar zum BGB, 13. Auflage 2007, Band 8 § 565 RZ 1). Eine analoge Anwendung dieser Norm auf Verträge, die die Unterkunft im Freizeitbereich betreffen, wird in Literatur und Rechtsprechung nicht vertreten, auch der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, dass zu dieser Frage verschiedene Auffassungen existieren.

Entsprechendes gilt für die Vorschrift des § 10 Abs. 3 BKleingG, die – vergleichbar - in den Fällen, in denen der Schlusspächter nicht vom Eigentümer pachtet, für den Fall der Beendigung des Zwischenpachtverhältnisses den Übergang des Pachtverhältnisses auf den Eigentümer anordnet. Auch diese Norm ist Teil eines Sonderrechts, um der historisch gewachsenen sozialpolitischen Bedeutung der Kleingärten für den Ausgleich zu Mängeln im Wohnbereich und Wohnumfeld Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund wird eine analoge Anwendbarkeit auf andere Vertragsverhältnisse erkennbar nicht vertreten.

Schließlich war die Entscheidung, gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zu entscheiden, auch im Hinblick auf eine etwaige Notwendigkeit, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu erhalten, nicht willkürlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Landgericht Cottbus bei seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Umfang des Schriftformerfordernisses gem. § 550 BGB abgewichen sei (vgl. nur BGH NJW-RR 2005, 958): Die von dem Beschwerdeführer auf Seite 6 der Berufungsbegründung angeführten Zitate beziehen sich im Übrigen nicht auf die im vorliegenden Verfahren streitige Wirksamkeit langfristiger Vertragsbindungen bei Entlassung eines Vertragspartners aus dem Pachtverhältnis.

2. Auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz ist nicht verletzt. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst zwar die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Es begründet allerdings keinen Anspruch auf eine weitere Instanz. Hat sich der Gesetzgeber jedoch für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG, a.a.O). Dass die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss in diesem Sinne sachlich nicht zu rechtfertigen sei, ist nach dem Oben Gesagten aber nicht der Fall.

3. Ein Eingriff in den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 LV) liegt ebenfalls nicht vor. Dieser beinhaltet das Recht, sich vor Erlass einer Entscheidung zu dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt zu äußern sowie die korrespondierende Verpflichtung des Gerichts, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung dieses Rechts ist allerdings nicht bereits dann anzunehmen, wenn das Gericht, was der Beschwerdeführer rügt, die Rechtsansicht des Betroffenen nicht teilt (Beschluss vom 18. Juni 2009 – VfGBbg 41/08 –, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

4. Schließlich ist der Beschwerdeführer auch in seinen Grundrechten auf Eigentum (Art. 41 LV) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 15 LV) nicht dadurch verletzt, dass die Entscheidung des Landgerichts fachlich unrichtig wäre. Das Landesverfassungsgericht ist nicht nach Art eines Rechtsmittelgerichtes zur Überprüfung von Entscheidungen der Fachgerichte berufen. Ein korrigierender Eingriff kommt erst dann in Betracht, wenn dargelegt ist, dass die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht (Beschluss vom 20. November 2008 – VfGBbg 35/08 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Das ist hier nicht der Fall.

IV.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen. Eine einstweilige Anordnung kommt nicht in Betracht, wenn das Begehren in der Hauptsache erfolglos ist.

V.

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, da die Verfassungsbeschwerde aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 48 VerfGBbg in Verbindung mit § 114 ZPO).

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Postier Prof. Dawin
      
Dielitz Dr. Fuchsloch
    
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